Transport von Schusswaffen
Vermerk:
Seit dem 1. April 2008 gilt die Vorschrift des neu gefassten Waffenrechtes, dass Schusswaffen nur in verschlossenen Behältnissen (zur Jagd, zum Schießstand pp.) transportiert werden dürfen.
In einem Gespräch mit Herrn Specht von der Kreispolizeibehörde Mettmann wurden die Anforderung an den Begriff „Verschlossenes Behältnis“ geklärt: Die Kreispolizeibehörde ist der Auffassung, dass auch ein herkömmliches Waffenfutteral als verschlossenes Behältnis gilt, wenn es mit einem Vorhängeschloss oder auf ähnliche Weise gesichert ist, da der Sinn dieser Vorschrift nicht in der Diebstahlssicherung, sondern in der Verhinderung des unbefugten Zugriffs liegt.
Anmerkung des Unterzeichners:
Die meisten Futterale sind mit geringem Aufwand entsprechend nachzurüsten. Wer u.U. mehrere Futterale gleichzeitig benutzen will, sollte im Fachhandel oder Baumarkt einen Satz gleichschließender Schlosse kaufen, damit er für alle den gleichen Schlüssel benutzen kann.
Für die Richtigkeit:
14.04.2008 (Klaus Sternemann) Hegeringleiter

